Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Vorschriften für Vereine
Erstes Buch. Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt. Personen
Zweiter Titel. Juristische Personen
Inhaltsverzeichnis
Entstehung Verein (§§
21 ff)
Sitz (§ 24)
Verfassung (§ 25)
Vorstand (§§ 26
ff)
Haftung (§ 31)
Mitgliederversammlung (§§ 32 ff)
Mitgliedschaft (§§ 38ff)
Verweisungsnorm (§ 40)
Vereinsauflösung (§§ 41 ff)
Vereine ohne Rechtsfähigkeit ( §
54)
Vereinsregister (§§ 55 ff)
Mitgliederzahl (§ 56)
Satzungsinhalt (§§ 57
ff)
Vereinsregister (§§ 59ff)
Satzungsänderungen (§ 71)
Mitgliederzahl Nachweis (§§ 72ff
)
Auflösung, Konkurs (§§ 74ff)
Registeranmeldung (§§ 77ff)
Einsicht Vereinsregister (§ 79 )
I. Vereine
1. Allgemeine Vorschriften
§ 21 [Verein ohne wirtschaftlichen Zweck]
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
§ 22 [Verein mit wirtschaftlichem Zweck]
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in
Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche
Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz
hat.
§ 23 [Verein mit Sitz außerhalb Deutschlands]
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung
besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrats
verliehen werden.
§ 24 [Sitz des Vereins]
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die
Verwaltung geführt wird.
§ 25 [Verfassung des Vereins]
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden
Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

§ 26 [Vertretung des Vereins durch den Vorstand]
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen
bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit
Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
§ 27 [Konstitutionierung und Kompetenz des Vorstandes]
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall
beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist
insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§ 28 [Fassung der Beschlüsse]
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für
die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.
(2) Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
§ 29 [Amtsgerichtliche Notbestellung]
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für
die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu
bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
§ 30 [Durch Satzung bestellbare besondere Vertreter]
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte
besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt
sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich
mit sich bringt.
§ 31 [Vereinshaftung ]
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes
oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm
zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem
Dritten zufügt.

§ 32 [Mitgliederversammlung]
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem
anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der
Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei
der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre
Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
§ 33 [Änderung der Satzung und des Vereinszwecks]
(1) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist
die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der
Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die
Genehmigung des Bundesrats erforderlich.
§ 34 [Stimmrechtsausschluss]
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm
und dem Vereine betrifft.
§ 35 [Beeinträchtigung von Sonderrechten eines Mitgliedes]
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der
Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§ 36 [Voraussetzungen zum Einberufen der Mitgliederversammlung]
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu
berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 37 [Einberufung durch Minderheitenvotum]
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder
in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das
Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen
über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das
für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die
Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

§ 38 [Mitgliedschaft]
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 39 [Kündigung der Mitgliedschaft]
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schlusse eines
Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die
Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
§ 40 [Verweisungsnorm]
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine
Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.

§ 41 [Vereinsauflösung ]
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn
nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 42 [Folgen des Konkurses]
(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder
des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags
verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den
Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 43 [Rechtsfähigkeitsentzug]
(1) Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen
gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des
Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen
solchen Zweck verfolgt.
(3) (Aufgehoben)
(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 44 [Zuständigkeit und Verfahren]
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht
des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt die Entziehung
durch Beschluss des Bundesrats.
§ 45 [Vermögensaufteilung]
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen
an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch
Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist
der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die
Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen
Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der
Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit
der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen
Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz
hatte.
§ 46 [Übergang auf den Fiskus]
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben
anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in
einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 47 [Liquidation]
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden.

§ 48 [Bestimmung des Liquidatoren]
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen
bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden
Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 49 [Verfahren bei der Liquidation]
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den
Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte
können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen
sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese
Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter
die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der
Liquidation es erfordert.
§ 50 [Öffentliche Bekanntmachung]
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche
aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen
bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für
Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz
hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder
der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
§ 51 [Frist zur Verrmögensauskehr]
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der
Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
ausgeantwortet werden.

§ 52 [Gläubigerschutzklausel]
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger
zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das
Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit
geleistet ist.
§ 53 [Schadensersatzbestimmungen für die Zeit der Liquidation]
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52 obliegenden
Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den
Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den
Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 54 [Vereine ohne Rechtsfähigkeit]
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft
Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten
gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften
sie als Gesamtschuldner.

2. Eingetragene Vereine
§ 55 [Sachliche und örtliche Zuständigkeit]
(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei
dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
§ 55a [Vereinsregister in maschineller und automatisierter Form]
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als
automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass
- die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere
Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der
Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie
deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
- die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;
- die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden. Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfasst die Einrichtung und
Führung eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die Führung des Vereinsregisters
erforderlicher Verzeichnisse.
(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des
bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister
freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit
einem Schließungsvermerk zu versehen.
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige
oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten
sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können zur Ersetzung der Urschrift
auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden,
wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit
lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein
schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen
Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße
Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in
maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort
auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der
Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist;
die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten des
Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell geführt wird.

§ 56 [Geringste Mitgliederzahl]
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
§ 57 [Vorgeschriebener Satzungsinhalt]
(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben,
dass der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde
bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58 [Weitere Satzungserfordernisse]
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
- über die Bildung des Vorstandes;
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der
Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

§ 59 [Eintragung durch Anmeldung]
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- die Satzung in Urschrift und Abschrift;
- eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§ 60 [Anmeldungszurückweisung]
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem
Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
§ 61 [Mitwirkung der Verwaltungsbehörde, Einspruchsbefugnis]
(1) Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen
Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein
nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann.
§ 62 [Beteiligung des Vorstands durch Mitteilung ]
Erhebt die Verwaltungsbehörde Einspruch, so hat das Amtsgericht den Einspruch dem
Vorstande mitzuteilen.

§ 63 [Voraussetzungen der Eintragung]
(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt, dass
Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die
Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhoben ist oder
wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes
zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach Einspruchserhebung ein Verbot des
Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.
§ 64 [Inhalt der Eintragung]
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung
sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den
Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlussfassung des
Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.
§ 65 ["Eingetragener Verein"- e.V. als Zusatz]
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
§ 66 [Öffentliche Bekanntmachung und Rückgabe der Satzungsurschrift]
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte
Blatt zu veröffentlichen.
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und
zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen
Schriftstücken aufbewahrt.
§ 67 [Anmeldung von Änderungen des Vorstandes]
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
§ 68 [Schutz von Dritten bei Vorstandsänderungen; "Negative Publizität"]
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein
Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur
entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im
Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so
braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine
Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

§ 69 [Nachweis des Vorstandes mittels Registerauszug]
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird
Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
§ 70 [Schutzklausel bei beschränkter Vertretungsmacht]
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlussfassung des Vorstandes
abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.
§ 71 [Wirksamkeit von Satzungsänderungen]
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das
Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und Abschrift
beizufügen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60 bis 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 72 [Nachweis der Mitgliederzahl]
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene
Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
§ 73 [Rechtsfähigkeitsentzug durch das Amtsgericht]
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des
Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen
nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

§ 74 [Auflösung des Vereins]
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Konkurses
unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für
die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur
Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.
§ 75 [Eröffnung des Konkurses]
Die Eröffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt von der
Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.

§ 76 [Liquidatoreneintragung in das Vereinsregister]
(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche gilt von
Bestimmungen, welche die Beschlussfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift
des § 48 Abs. 3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren
zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten
Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die
Beschlussfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde
beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
§ 77 [Anmeldung zum Vereinsregister]
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von
den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
§ 78 [Durchsetzung mittels Zwangsgeld]
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des
§ 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76
angehalten werden.

§ 79 [Einsicht in das Vereinsregister]
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht
eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift
gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Werden die Schriftstücke
nach § 55 a Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert
werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur
gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem
maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt
ist, dass
- der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet und
- die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung
durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die Genehmigung darf erteilt werden
- öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
- nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten
beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empfängers erfolgt und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass die Daten zu anderen als zu den vom Empfänger dargelegten Zwecken
abgerufen werden.
(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, dass
- diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer
besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
- auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung
eingehalten werden und
- auf seiten der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und
Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu
erwarten ist.
(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus mehreren oder allen in einem
Land maschinell geführten Vereinsregistern erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 2
bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage missbräuchlich benutzt
worden ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine
Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf
der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
worden sind. Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger darauf
hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit
der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den
Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, dass der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung,
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen
berücksichtigt werden.

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