Satzung des Fördervereins der Fußballjugend in Markdorf
e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen
"Förderverein der Fußballjugend in Markdorf e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in 88677 Markdorf und ist beim Vereinsregister des
Amtsgerichts in Überlingen einzutragen.
§ 2 Aufgaben
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Jugendarbeit in der
Fußballabteilung des Sportclubs Markdorf.
Der Verein soll dazu beitragen, die Jugendarbeit mitzugestalten und zu
fördern, insbesondere die Mitwirkung und Durchführung von Fußballturnieren
und Sportveranstaltungen aller Art.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
auch keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet somit am 31. Dezember 1994.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Über die Aufnahme, die mittels Vordruck zu erfolgen hat, entscheidet der
Vorstand. Eine Ablehnung der beantragten Mitgliedschaft ist durch den Vorstand
schriftlich zu begründen.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet sein
muß, und nur mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des Geschäftsjahres
zulässig ist,
- durch Ausschluß aus dem Verein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen
die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dabei ist ein Beschluß durch den Vorstand
notwendig, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich zugestellt werden
muß. Das Mitglied hat die Möglichkeit, hiergegen Einspruch zu erheben, über
den die nächste Hauptversammlung zu beschließen hat. Hierbei entscheidet die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung.
§ 6 Beiträge
Über die Höhe des Vereinsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Sind mehrere Personen einer Familie Mitglied des Vereins, so ist insgesamt nur
ein Beitrag pro Familie zu bezahlen. Kinder zählen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres als Familienmitglieder.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- mind. 5, höchstens 8 Beisitzer aus der Abteilung Fußball des SCM
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2.
Vorsitzenden vertreten, die jeweils alleine vertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand, mit Ausnahme der Beisitzer, wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Von den Beisitzern sind kraft ihres Amtes im SC Markdorf in den Vorstand des
Fördervereins berufen:
Der 1. und 2. Vorsitzende der Abteilung Fußball im Sportclub Markdorf, der
Jugendvertreter und sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister der Abteilung
Fußball. Sollte eine dieser Personen ein anderes Vorstandsamt im Förderverein
bekleiden, oder das Vorstandsamt im Förderverein ablehnen, so ist für diese
Amtszeit ein Mitglied aus der Abteilung Fußball des SCM durch die
Vorstandschaft des Fördervereins zu berufen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen durch das amtliche Mitteilungsblatt der Stadt Markdorf
oder die örtliche Presse einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und Vereinsauflösung
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz sich
ergeben.
Die Mitgliederversammlung soll in den ersten 6 Monaten des folgenden
Kalenderjahres einberufen werden.
Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu stellen.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert.
§ 10 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das von dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw.
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder zwei
Rechnungsprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen haben.
Eine Überprüfung muß einmal im Jahr erfolgen; über das Ergebnis ist in der
Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit
3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Markdorf, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Kinder- und
Jugendförderung zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am in Markdorf von der Gründerversammlung
beschlossen.
Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:
Name, Vorname Unterschrift

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