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SC Markdorf 1910 e.V.

Saison 2000 / 2001

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Satzung


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Seite aktualisiert am: 22.07.2001

Besuch Nr.

seit 1.10.2000

Briefkasten

Satzung des Fördervereins der Fußballjugend in Markdorf e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen

"Förderverein der Fußballjugend in Markdorf e.V."

Der Verein hat seinen Sitz in 88677 Markdorf und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts in Überlingen einzutragen.


§ 2 Aufgaben

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Jugendarbeit in der Fußballabteilung des Sportclubs Markdorf.

Der Verein soll dazu beitragen, die Jugendarbeit mitzugestalten und zu fördern, insbesondere die Mitwirkung und Durchführung von Fußballturnieren und Sportveranstaltungen aller Art.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet somit am 31. Dezember 1994.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

Über die Aufnahme, die mittels Vordruck zu erfolgen hat, entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der beantragten Mitgliedschaft ist durch den Vorstand schriftlich zu begründen.

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet sein muß, und nur mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des Geschäftsjahres zulässig ist,
  3. durch Ausschluß aus dem Verein.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dabei ist ein Beschluß durch den Vorstand notwendig, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich zugestellt werden muß. Das Mitglied hat die Möglichkeit, hiergegen Einspruch zu erheben, über den die nächste Hauptversammlung zu beschließen hat. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung.


§ 6 Beiträge

Über die Höhe des Vereinsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sind mehrere Personen einer Familie Mitglied des Vereins, so ist insgesamt nur ein Beitrag pro Familie zu bezahlen. Kinder zählen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Familienmitglieder.


§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. mind. 5, höchstens 8 Beisitzer aus der Abteilung Fußball des SCM

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten, die jeweils alleine vertretungsberechtigt sind.

Der Vorstand, mit Ausnahme der Beisitzer, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Von den Beisitzern sind kraft ihres Amtes im SC Markdorf in den Vorstand des Fördervereins berufen:

Der 1. und 2. Vorsitzende der Abteilung Fußball im Sportclub Markdorf, der Jugendvertreter und sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister der Abteilung Fußball. Sollte eine dieser Personen ein anderes Vorstandsamt im Förderverein bekleiden, oder das Vorstandsamt im Förderverein ablehnen, so ist für diese Amtszeit ein Mitglied aus der Abteilung Fußball des SCM durch die Vorstandschaft des Fördervereins zu berufen.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch das amtliche Mitteilungsblatt der Stadt Markdorf oder die örtliche Presse einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und Vereinsauflösung
  3. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergeben.

Die Mitgliederversammlung soll in den ersten 6 Monaten des folgenden Kalenderjahres einberufen werden.

Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu stellen.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.


§ 10 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen haben. Eine Überprüfung muß einmal im Jahr erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Markdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Kinder- und Jugendförderung zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am in Markdorf von der Gründerversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

Name, Vorname Unterschrift


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