Jugendordnung
Überarbeitete Fassung vom 27.03.1992 (Pflicht seit 01.01.1993)
§ 1) Name und
Mitgliedschaft
§ 2) Aufgaben und Ziele
§ 3) Vereinsjugendversammlung
§ 4) Jugendausschuß
§ 5) Jugendkasse
§ 6) Gültigkeit
und Änderung der Jugendordnung
§ 7) Besondere Bestimmungen
§ 1) Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder ab dem 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, solange
sie für eine Jugendmannschaft spielberechtigt sind, und alle regelmäßig und
unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitglieder bilden die
Vereinsjugend des Sport-Club Markdorf 1910 e.V..
Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will
jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben.
Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit
im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung
beigetragen werden.
Um diese Aufgaben erfüllen zu können wird der Vereinsjugendwart über die
Aktivitäten der einzelnen Abteilungen vorher informiert.
Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie
tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendvorstand.
Dieser besteht aus:
- Jugendwart
- Jugendsprecher
- Jugendkassierer
Die Mitglieder des Vereinsjugendvorstandes werden auf ein Jahr gewählt.
Gewählt ist wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Jugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt
die Vereinsjugend nach innen und außen. Er beruft die
Vereinsjugendausschußsitzungen ein und leitet diese. In diesen Sitzungen wird
die Jugendarbeit geplant und koordiniert. dem Jugendausschuß gehören an:
- die Mitglieder des Jugendvorstandes
- die Jugendleiter der Abteilungen
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschusse für
jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendkassier geführt.
Die Jugendordnung muß von der Vereinsjugendversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und
von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche
gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung
treten mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft.
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind,
gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
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