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SC Markdorf 1910 e.V.

Saison 2000 / 2001

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Satzung

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Seite aktualisiert am: 23.07.2001

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Briefkasten

Satzung des Vereins

Überarbeitete Fassung vom 27.03.1992

PDF-Datei (201 KB)

§ 1) Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 2) Mitgliedschaft
§ 3) Mitgliederversammlungen
§ 4) Leitung des Vereins
§ 5) Sonstige Bestimmungen

§ 1) Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der im Jahre 1910 gegründete Sportverein führt den Namen "Sportclub Markdorf 1910 e.V.". Sitz des Vereins ist Markdorf. Der Verein ist beim Amtsgericht Überlingen in das Vereinsregister (Register-Nr. VR 76) eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Betreibung und Pflege der Sportarten Fußball, Tischtennis und Ringen. Bei Bedarf können auch andere Sportarten aufgenommen werden.

Zur Förderung des Nachwuchses werden Jugendabteilungen mit eigener Kassenführung unterhalten. Über die Abteilungen hinweg bilden die Jugendlichen aller Abteilungen gemeinsam die "Vereinsjugend" organisiert durch die Jugendordnung. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung der genannten Sportarten.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre etwaigen eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist frei von politischen, religiösen, rassischen und beruflichen Bestrebungen.

 

§ 2) Mitgliedschaft

  1. Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, können dem Verein beitreten.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
  3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand oder die Abteilungsleitung, der der Antragstellende angehören will, ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu zu abzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder die Abteilungsleitung. Sie sind nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung bekanntzugeben.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluß aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand oder die Abteilungsleitung zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
  2. wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz Aufforderung,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichen Verhaltens.
  1. Änderungen über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für jugendliche und aktive Mitglieder werden jährlich von den jeweiligen Jahreshauptversammlungen der Abteilungen festgelegt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages für ihre jugendlichen und aktiven Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
  2. Über die Höhe des Beitrages für passive Vereinsmitglieder beschließt alljährlich die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auch kann die Generalversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

  3. Jugendliche Mitglieder haben in den Jahreshauptversammlungen der Abteilungen sowie in der Generalversammlung und bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters und Jugendwarts haben jugendliche Mitglieder volles Stimmrecht.
  4. Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen des Vereins und der Abteilungsleitung bzw. deren Beauftragten ist Folge zu leisten.
  5. Aktive Mitglieder zahlen den Vereinsbeitrag an die einzelnen Abteilungen einschließlich eines Gesamtvereinsbeitrages. Der Beitrag für den Gesamtverein wird von den Abteilungen mit den namentlichen Mitgliedsmeldungen der aktiven Mitglieder der Abteilungen an den Gesamtverein übergeben. Auf Wunsch einer Abteilung kann auch der Gesamtverein den Beitrag der aktiven Mitglieder der betreffenden Abteilung einziehen und den Abteilungsanteil des Beitrages der Abteilung zuweisen. Die Beiträge der passiven Mitglieder werden vom Gesamtverein kassiert.

 

§ 3) Mitgliederversammlungen

  1. Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch die Veröffentlichung der Tagesordnung im Amtsblatt der Stadt Markdorf und in der öffentlichen Presse. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen.
  2. Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Außer den Punkten auf der Tagesordnung kann nur über Anträge abgestimmt werden, deren Auswirkungen nur das laufende Geschäftsjahr betreffen und die mindestens 2 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben, oder, wenn die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls eines der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung wünscht, muß geheim abgestimmt werden. Die gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  4. Die Generalversammlung findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Sie hat folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme der Jahresberichte der einzelnen Abteilungen, des Vorstandes und des Kassenberichtes,
  2. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und eventuelle Änderung der Mitgliedsbeiträge.
  1. Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 21 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  2. Mitgliederversammlungen der einzelnen Sportabteilungen können durch den Vorstand oder durch die Abteilungsleiter nach Bedarf einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse notwendig sein sollte.
  3. Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Generalversammlung oder den Jahreshauptversammlungen gewählten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand oder der Abteilungsleitung Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Versammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand oder der Abteilungsleitung nicht angehören. Die Kassenprüfer können nur einmal wiedergewählt werden.
  4. Jede Abteilung lädt einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch die Abteilungsleitung durch Veröffentlichung der Tagesordnung im Amtsblatt der Stadt Markdorf und in der öffentlichen Presse. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Abteilungsleiters den Ausschlag. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Außer den Punkten auf der Tagesordnung kann nur über Anträge abgestimmt werden, deren Auswirkungen nur das laufende Geschäftsjahr betreffen und die mindestens 2 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben, oder, wenn die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls eines der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung wünscht, muß geheim abgestimmt werden. Die gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer und dem Abteilungsleiter zu unterzeichnen. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme der Jahresberichte,
  2. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Abteilungsleitung,
  3. Wahl der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und eventuelle Änderung der Mitgliedsbeiträge.

Die Abteilungsleitung ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 21 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.

 

§ 4) Leitung des Vereins

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus
  2. dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem Schriftführer
    dem Kassierer
    dem Jugendwart
    und den jeweiligen Abteilungsleitern

  3. Die Vorstandschaft wird außer den Abteilungsleitern von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von längstens 2 Jahren gewählt. Der erste Vorsitzende wird geheim gewählt. Die Abteilungsleiter werden in der Jahreshauptversammlung der betreffenden Abteilung geheim gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden vertreten.
  5. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
  1. die Bewilligung der Ausgaben,
  2. die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen,
  3. die Aufnahme, den Ausschluß und die Bestrafung von Mitgliedern,
  4. alle Entscheidungen, die Vereinsinteressen berühren
  1. Der erste Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands und die Versammlungen der Mitglieder ein und leitet diese. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte es erfordert oder ein Vorstandsmitglied es beantragt. Der erste Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
  2. Die Abteilungen arbeiten fachlich und wirtschaftlich selbständig, sind aber verpflichtet, jederzeit dem Vorstand über ihre Kassenverhältnisse Rechenschaft abzulegen. Die Abteilungen wählen ihre eigene Abteilungsleitung in der Jahreshauptversammlung für längstens zwei Jahre. Dieser müssen mindestens angehören: Der Abteilungsleiter, der Schriftführer, der Kassier und der Jugendleiter. Die Abteilungen können sich, zur fachlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit, eigene Richtlinien geben. Diese dürfen nicht im Gegensatz zu dieser Satzung stehen. Im allgemeinen gilt diese Satzung für die Abteilungen sinngemäß. Die Mitglieder der Abteilungen müssen Mitglieder des Sportclubs sein. Der Beitrag der Abteilungsmitglieder an den Gesamtverein wird in der Höhe und dem Zeitpunkt der Fälligkeit von der Generalversammlung festgesetzt.
  3. Die Auflösung einer Abteilung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung der Abteilung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung einer Abteilung fällt das Vermögen der Abteilung an den Gesamtverein Sportclub Markdorf. Bei Wiedergründung einer Abteilung in der entsprechenden Sportart innerhalb 5 Jahren sollte dieses Vermögen für den Wiederaufbau der Abteilung zur Verfügung gestellt werden.
  4. Der Vereinsjugendausschuß besteht aus dem Jugendwart, den Jugendleitern der einzelnen Abteilungen und den in der Jugendordnung bestimmten Mitgliedern. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten, die die Jugend des gesamten Sportclubs betreffen. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel. Der Jugendwart hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Jugendabteilungen. Die von der Vereinsjugendversammlung verabschiedete Jugendordnung bedarf genauso wie der von der Vereinsjugendversammlung gewählte Jugendwart der Bestätigung durch die Generalversammlung des Sportclubs.

 

§ 5) Sonstige Bestimmungen

  1. Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über seine Mitglieder zu verhängen:
  1. Verweis
  2. ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
  3. Ausschluß aus dem Verein

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

  1. Ehrungen gründen sich auf folgende Mitgliedszeiten:
  2. 25 Jahre = silberne Ehrennadel, 40 Jahre = goldene Ehrennadel, 50 Jahre = Ehrenmitglied. Aktive Zeiten werden zu den Mitgliedsjahren dazu addiert (zählen somit doppelt). Aktiv sind Mitglieder, welche an Trainingseinheiten oder Spielen regelmässig teilnehmen (einschließlich Jugendbetreuer), sowie Mitglieder der Vorstandschaft und der Abteilungsleitungen. Die Mitglieder für die Ehrungen mit der silbernen und der goldenen Nadel werden von den Abteilungen und dem Gesamtverein vorgeschlagen.

    Ehrenmitglieder werden vom Gesamtverein vorgeschlagen.

    Ehrenmitglieder können passive oder aktive Mitglieder bei der Beendigung ihrer Laufbahn werden. Ehrungen für außerordentliche Leistungen sind möglich.

  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Markdorf als Treuhänderin. Wenn eine Wiedergründung erfolgen soll, so ist das Vermögen dem neuen Verein wieder zuzuführen.

 

 

Der große Teil dieser Satzung wurde von der Generalversammlung am 20. März 1964 gutgeheißen. Er wurde ausgearbeitet von Emil Walser, Fritz Ehrmann, Erwin Knoblauch, Josef Stark, Bernhard Strobel, Robert von Schmidsfeld und Wolfgang Zimmermann.

Die überarbeitete Satzung wurde von Ernst Knoblauch, Emil Ziegler, Walter Berger, Karl Matt, Paul Hinz, Dietmar Bitzenhofer und Werner Braunwarth ausgearbeitet und in der Generalversammlung vom 27. März 1992 gutgeheißen.

 


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