Der im Jahre 1910 gegründete Sportverein führt den Namen
"Sportclub Markdorf 1910 e.V.". Sitz des Vereins ist Markdorf. Der
Verein ist beim Amtsgericht Überlingen in das Vereinsregister (Register-Nr. VR
76) eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und strebt
die Mitgliedschaft in den Fachverbänden an, deren Sportarten im Verein
betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Betreibung und Pflege der
Sportarten Fußball, Tischtennis und Ringen. Bei Bedarf können auch andere
Sportarten aufgenommen werden.
Zur Förderung des Nachwuchses werden Jugendabteilungen mit
eigener Kassenführung unterhalten. Über die Abteilungen hinweg bilden die
Jugendlichen aller Abteilungen gemeinsam die "Vereinsjugend"
organisiert durch die Jugendordnung. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser
Satzung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung der
genannten Sportarten.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei
Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre etwaigen eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist frei von politischen, religiösen, rassischen
und beruflichen Bestrebungen.
Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, können dem
Verein beitreten.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern
und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das
18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle
Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des
Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht
ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand oder die
Abteilungsleitung, der der Antragstellende angehören will, ein
schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu zu abzugeben.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser
Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder die
Abteilungsleitung. Sie sind nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe einer eventuellen Ablehnung bekanntzugeben.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch
den Ausschluß aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind
bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand oder die
Abteilungsleitung zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines
Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen
zulässig. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Mitglied
kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und
Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz Aufforderung,
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
unsportlichen Verhaltens.
Änderungen über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für jugendliche und
aktive Mitglieder werden jährlich von den jeweiligen
Jahreshauptversammlungen der Abteilungen festgelegt. Auch kann die
Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen
Beitrages für ihre jugendlichen und aktiven Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließen.
Über die Höhe des Beitrages für passive
Vereinsmitglieder beschließt alljährlich die Generalversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit. Auch kann die Generalversammlung im Bedarfsfalle
die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.
Jugendliche Mitglieder haben in den Jahreshauptversammlungen der
Abteilungen sowie in der Generalversammlung und bei Wahlen des Vereins kein
Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters und Jugendwarts haben jugendliche
Mitglieder volles Stimmrecht.
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zur
Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des
Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen des Vereins und der
Abteilungsleitung bzw. deren Beauftragten ist Folge zu leisten.
Aktive Mitglieder zahlen den Vereinsbeitrag an die einzelnen Abteilungen
einschließlich eines Gesamtvereinsbeitrages. Der Beitrag für den
Gesamtverein wird von den Abteilungen mit den namentlichen
Mitgliedsmeldungen der aktiven Mitglieder der Abteilungen an den
Gesamtverein übergeben. Auf Wunsch einer Abteilung kann auch der
Gesamtverein den Beitrag der aktiven Mitglieder der betreffenden Abteilung
einziehen und den Abteilungsanteil des Beitrages der Abteilung zuweisen. Die
Beiträge der passiven Mitglieder werden vom Gesamtverein kassiert.
Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand durch die Veröffentlichung der Tagesordnung im Amtsblatt der
Stadt Markdorf und in der öffentlichen Presse. Zwischen dem Tage der
Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens
8 Tagen liegen.
Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Satzungsänderungen ist Dreiviertelmehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Außer den Punkten auf der Tagesordnung kann nur
über Anträge abgestimmt werden, deren Auswirkungen nur das laufende
Geschäftsjahr betreffen und die mindestens 2 Tage vorher schriftlich
vorgelegen haben, oder, wenn die Generalversammlung die Dringlichkeit des
Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls eines der anwesenden
Mitglieder geheime Abstimmung wünscht, muß geheim abgestimmt werden. Die
gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer und dem
1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Generalversammlung findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr
statt. Sie hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme der Jahresberichte der einzelnen Abteilungen, des
Vorstandes und des Kassenberichtes,
Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge und eventuelle Änderung der
Mitgliedsbeiträge.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf Beschluß des
Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb
einer Frist von 21 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Mitgliederversammlungen der einzelnen Sportabteilungen können durch den
Vorstand oder durch die Abteilungsleiter nach Bedarf einberufen werden,
soweit dies im Vereinsinteresse notwendig sein sollte.
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Generalversammlung
oder den Jahreshauptversammlungen gewählten zwei Kassenprüfern. Diese
geben dem Vorstand oder der Abteilungsleitung Kenntnis von dem jeweiligen
Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Versammlung Bericht. Die
Kassenprüfer dürfen dem Vorstand oder der Abteilungsleitung nicht
angehören. Die Kassenprüfer können nur einmal wiedergewählt werden.
Jede Abteilung lädt einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung ein. Die
Einberufung erfolgt durch die Abteilungsleitung durch Veröffentlichung der
Tagesordnung im Amtsblatt der Stadt Markdorf und in der öffentlichen
Presse. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muß
eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen. Die Jahreshauptversammlung
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Abteilungsleiters den Ausschlag. Die Jahreshauptversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Außer
den Punkten auf der Tagesordnung kann nur über Anträge abgestimmt werden,
deren Auswirkungen nur das laufende Geschäftsjahr betreffen und die
mindestens 2 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben, oder, wenn die
Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit
Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls eines der anwesenden Mitglieder geheime
Abstimmung wünscht, muß geheim abgestimmt werden. Die gefaßten
Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer und dem
Abteilungsleiter zu unterzeichnen. Die Jahreshauptversammlung hat folgende
Aufgaben:
Entgegennahme der Jahresberichte,
Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Abteilungsleitung,
Wahl der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge und eventuelle Änderung der
Mitgliedsbeiträge.
Die Abteilungsleitung ist zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von
21 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder dies schriftlich beantragt.
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
dem Jugendwart
und den jeweiligen Abteilungsleitern
Die Vorstandschaft wird außer den Abteilungsleitern von der
Generalversammlung jeweils auf die Dauer von längstens 2 Jahren
gewählt. Der erste Vorsitzende wird geheim gewählt. Die Abteilungsleiter
werden in der Jahreshauptversammlung der betreffenden Abteilung geheim
gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten
Vorsitzenden vertreten.
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er
zuständig für:
die Bewilligung der Ausgaben,
die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der
Mitgliederversammlungen,
die Aufnahme, den Ausschluß und die Bestrafung von Mitgliedern,
alle Entscheidungen, die Vereinsinteressen berühren
Der erste Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands und die
Versammlungen der Mitglieder ein und leitet diese. Der Vorstand ist
einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte es erfordert oder ein
Vorstandsmitglied es beantragt. Der erste Vorsitzende hat Sitz und Stimme in
allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in
besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen
als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
Die Abteilungen arbeiten fachlich und wirtschaftlich selbständig, sind
aber verpflichtet, jederzeit dem Vorstand über ihre Kassenverhältnisse
Rechenschaft abzulegen. Die Abteilungen wählen ihre eigene
Abteilungsleitung in der Jahreshauptversammlung für längstens zwei Jahre.
Dieser müssen mindestens angehören: Der Abteilungsleiter, der
Schriftführer, der Kassier und der Jugendleiter. Die Abteilungen können
sich, zur fachlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit, eigene
Richtlinien geben. Diese dürfen nicht im Gegensatz zu dieser Satzung
stehen. Im allgemeinen gilt diese Satzung für die Abteilungen sinngemäß.
Die Mitglieder der Abteilungen müssen Mitglieder des Sportclubs sein. Der
Beitrag der Abteilungsmitglieder an den Gesamtverein wird in der Höhe und
dem Zeitpunkt der Fälligkeit von der Generalversammlung festgesetzt.
Die Auflösung einer Abteilung kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung der Abteilung erfolgen. Zur Auflösung
ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich
vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung einer Abteilung fällt das
Vermögen der Abteilung an den Gesamtverein Sportclub Markdorf. Bei
Wiedergründung einer Abteilung in der entsprechenden Sportart innerhalb
5 Jahren sollte dieses Vermögen für den Wiederaufbau der Abteilung
zur Verfügung gestellt werden.
Der Vereinsjugendausschuß besteht aus dem Jugendwart, den Jugendleitern
der einzelnen Abteilungen und den in der Jugendordnung bestimmten
Mitgliedern. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der
Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse der
Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der
Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten, die
die Jugend des gesamten Sportclubs betreffen. Er entscheidet über die
Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel. Der Jugendwart hat
Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Jugendabteilungen. Die von der
Vereinsjugendversammlung verabschiedete Jugendordnung bedarf genauso wie der
von der Vereinsjugendversammlung gewählte Jugendwart der Bestätigung durch
die Generalversammlung des Sportclubs.
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand
berechtigt, folgende Strafen über seine Mitglieder zu verhängen:
Verweis
ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der
Sportanlagen
Ausschluß aus dem Verein
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Ehrungen gründen sich auf folgende Mitgliedszeiten:
25 Jahre = silberne Ehrennadel, 40 Jahre = goldene
Ehrennadel, 50 Jahre = Ehrenmitglied. Aktive Zeiten werden zu den
Mitgliedsjahren dazu addiert (zählen somit doppelt). Aktiv sind Mitglieder,
welche an Trainingseinheiten oder Spielen regelmässig teilnehmen
(einschließlich Jugendbetreuer), sowie Mitglieder der Vorstandschaft und der
Abteilungsleitungen. Die Mitglieder für die Ehrungen mit der silbernen und
der goldenen Nadel werden von den Abteilungen und dem Gesamtverein
vorgeschlagen.
Ehrenmitglieder werden vom Gesamtverein vorgeschlagen.
Ehrenmitglieder können passive oder aktive Mitglieder bei
der Beendigung ihrer Laufbahn werden. Ehrungen für außerordentliche
Leistungen sind möglich.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung
über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Markdorf als Treuhänderin. Wenn eine
Wiedergründung erfolgen soll, so ist das Vermögen dem neuen Verein wieder
zuzuführen.
Der große Teil dieser Satzung wurde von der
Generalversammlung am 20. März 1964 gutgeheißen. Er wurde ausgearbeitet
von Emil Walser, Fritz Ehrmann, Erwin Knoblauch, Josef Stark, Bernhard Strobel,
Robert von Schmidsfeld und Wolfgang Zimmermann.
Die überarbeitete Satzung wurde von Ernst Knoblauch, Emil
Ziegler, Walter Berger, Karl Matt, Paul Hinz, Dietmar Bitzenhofer und Werner
Braunwarth ausgearbeitet und in der Generalversammlung vom 27. März 1992
gutgeheißen.